Vorstand: Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 07.05.2020

Die Bundesregierung und die Ministerpräsident/innen der Länder haben sich auf eine stufenweise Öffnung des Sportbetriebs in ganz Deutschland geeinigt. Hieraus resultiert die 'Corana-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung' des Hess. Ministeriums, die den Rahmen für die Wiederaufnahme des Vereinssports in Hessen regelt (am Ende dieses Textes steht ein Download-Link zum Herunterladen der Verordnung). Die Verordnung ist am 09.05.2020 in Kraft getreten.

Demnach bleibt Wettkampfsport weiterhin verboten bzw. ist nur im Bereich des Spitzen- und Profisports (unter Auflagen) möglich. Zuschauer sind nicht gestattet.

Ein Sportbetrieb ist ab dem 09.05.2020 sowohl im Freien als auch in Innenbereichen (etwa in einer Sporthalle) unter strikter Einhaltung der folgenden Abstands- und Hygieneauflagen wieder erlaubt. Das bedeutet: Trainingsbetrieb im Sportverein ist möglich, wenn

  • er kontaktfrei ausgeübt wird,
  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten (das gilt auch für Bälle), durchgeführt werden,
  • Umkleidekabinen, Dusch und Waschräume sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,
  • der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  • Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.

Der Trainings- und Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, gedeckt und ungedeckt, wieder zulässig.

Zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-Cov-2 sind im Trainingsbetrieb- schon im Eigeninteresse der Sportlerinnen und Sportler - die geltenden Auflagen für den Sport gemäß der Verordnung zwingend zu beachten.

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten werden sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände auf Basis der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz definiert: https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/
Diese sollten von den Sporttreibenden, den Vereinen und Verbänden sowie den Betreibern der Sportstätten bei der Sportausübung berücksichtigt werden.

Die Entscheidung für die Öffnung der Sportstätten und die Haftung für die Gewährleistung und Einhaltung der Kontakt- Betriebsbeschränkungen sowie der Hygieneregeln obliegt dem anbietenden Verein.

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

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